Inwiefern können Hersteller oder Betreiber für Unfälle haftbar gemacht werden?

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Inwiefern können Hersteller oder Betreiber für Unfälle haftbar gemacht werden?

Wer eine Maschine oder eine Anlage kauft kann sich sicher sein: Mit der CE-Kennzeichnung bestätigt der Hersteller, dass diese zum Zeitpunkt der Aushändigung alle erforderlichen Normen, Verordnungen, Richtlinien und Gesetze mit Blick auf die Sicherheit erfüllt. So sieht es das deutsche Produktsicherheitsgesetz vor, um die Gesundheit von Mitarbeiter:innen im Betrieb bestmöglich zu schützen.
Da jedoch trotz aller Vorsicht und Sicherheitsmaßnahmen Restrisiken verbleiben, kommt es im betrieblichen Alltag gelegentlich zu Arbeitsunfällen. Die meisten verlaufen glimpflich; doch was, wenn es zu einem Arbeitsunfall mit schwerwiegenden Folgen oder sogar einem Todesfall kommt? Wer haftet dann eigentlich?

Inhaltsverzeichnis
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    Fokus liegt zunächst auf Betreiber

    Die Frage hat ihren Ursprung bei den Betreibern: Wenn sich in meinem Betrieb ein schwerer Arbeitsunfall mit bleibenden Schäden oder im schlimmsten Fall dem Tod einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters ereignet, melden sich Berufsgenossenschaft (BG) und auch die Staatsanwaltschaft. Während die Staatsanwaltschaft natürlich wissen möchte, ob es sich tatsächlich um einen Unfall handelt, ist die BG jedoch Versicherungsgeber und verfolgt das Ziel, einen finanziellen Ausgleich abzuwenden, für den sie im Schadensfall aufkommen muss. Die BG prüft also: Hat die/der Mitarbeiter:in den Schaden möglicherweise selbst verursacht oder hat der Betreiber diesen auf irgendeine Weise mitzuverantworten? Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn ein Betreiber eigenmächtig eine Sicherheitseinrichtung an einer Maschine oder Anlage entfernt hat. Ist dem so, wird er finanziell mit belangt.
     
    In manchen Fällen verweist der Betreiber auf den Hersteller und versucht, ihm die Verantwortung zu übertragen. Wenn der Betreiber aber nicht nachweisen kann, dass der Hersteller eine Mitschuld an dem Unfall trägt, wird sich die BG wieder an ihn als Betreiber wenden. Tatsächlich liegt die Nachweispflicht in der Praxis zu 80% auf Betreiberseite.

    Wichtig: Der Betreiber einer Maschine haftet in der Regel für alle Unfälle innerhalb seines Betriebs, die durch den Hersteller der Maschine in der Technischen Dokumentation (etwa in Form von Hinweisen) berücksichtigt wurden.

    Hersteller müssen Risikobeurteilung vorweisen können

    Ein Hersteller, der zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Maschine eine CE-Kennzeichnung vorweisen kann, muss im Regelfall nichts befürchten. Gelegentlich ist das aber nicht der Fall, denn einige Hersteller verfahren leider nach dem Motto: Solange nichts passiert, kann mir das auch egal sein. Fakt ist aber: Wenn die BG den Hersteller kontaktiert, muss dieser handeln. In der Regel hat er dann 14 Tage Zeit, eine Risikobeurteilung vorzulegen. Hat ein Hersteller diese zum Verkauf der Maschine nicht erstellt, wird es kniffelig: Immerhin muss er einen Stand rekonstruieren, der zum Zeitpunkt der Übergabe herrschte.

    Betreiber wird selbst zum Hersteller

    Übrigens: Auch der Betreiber kann zum Hersteller werden. Nämlich dann, wenn er Umbauten an der Maschine vornimmt. Er muss dann noch vor dem Umbau beurteilen, ob es sich um eine wesentliche oder um eine unwesentliche Veränderung handelt. Im Falle einer wesentlichen Änderung, die in der Regel mit einer Verschlechterung des Sicherheitsniveaus einhergeht, muss er seine Maschine noch einmal arbeits- und kostenintensiv vollständig bewerten. Sie gilt dann als Neumaschine. Bei einer unwesentlichen Veränderung müssen lediglich die neuen Bauteile bzw. Baugruppen und ihre Schnittstellen neu bewertet werden.
     
    Möchten Sie mehr zum Thema Haftung bei Unfällen an einer Maschine wissen oder präventiv Ihre eigene Situation bewerten lassen? Dann kontaktieren Sie mich gern!
     

    Weitere offene Fragen beantworte ich Ihnen und Ihren Mitarbeiter:innen gern in meinem Workshop zum Thema CE-Kennzeichnung.

    Kay Knorre

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