Damit eine Maschine oder Anlage in der EU in Betrieb genommen werden darf, benötigt sie eine gültige CE-Kennzeichnung nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Diese wird vom Maschinenhersteller in Form einer Konformitätserklärung bestätigt und beim Verkauf an einen Maschinenbetreiber mitgeliefert. Ein CE-Berater berät in diesem Zusammenhang auch zu Fragen in kritischen Übergangsphasen: Es gibt Fälle, in denen die Maschine dem Betreiber zwar bereits geliefert wurde, die Haftung sowie das Eigentum an der Maschine z.B. während des Aufbaus und des Probebetriebs jedoch noch beim Hersteller liegt. Hier ist ein Vorgang von Bedeutung, der als Gefahrenübergang bezeichnet wird.
Was ist ein Gefahrenübergang?
Ein Gefahrenübergang ist der Zeitpunkt, an dem die Haftung für das von einer Maschine oder Anlage ausgehende Gefährdungsrisiko vom Hersteller auf den Betreiber übergeht. Dabei handelt es sich in der Regel um die Inbetriebnahme der Maschine durch den Betreiber. Der Gefahrenübergang ist ebenfalls der Zeitpunkt, an dem die durch den Hersteller eingeräumte Gewährleistungsfrist für die Maschine beginnt.
Infografik gibt Übersicht – Lebensphasen der Maschine rund um den Gefahrenübergang, Probebetrieb und Inbetriebnahme
Kann sich der Gefahrenübergang verzögern?
Wichtig: Der Gefahrenübergang bei der Inbetriebnahme von Maschinen muss immer gemäß der aktuellen Richtlinie/Verordnung vollzogen werden muss.
Welche Rolle spielt die EU-Maschinenrichtlinie und die neue Maschinenverordnung?
Wie bereits erwähnt muss eine Maschine oder Anlage, wenn sie in der EU in Betrieb genommen werden soll, gemäß der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG rechtskonform sein. Die Maschinenrichtlinie wird allerdings durch eine neue Maschinenverordnung abgelöst, diese tritt ab Januar 2027 in Kraft. Damit ändert sich zukünftig der rechtliche Rahmen für die Konformitätsbewertung von Maschinen. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig zu erwähnen, dass der Gefahrenübergang bei der Inbetriebnahme von Maschinen immer gemäß der aktuellen Richtlinie/Verordnung vollzogen werden muss.
Maschinenherstellern bleibt allerdings mit der Veröffentlichung der neuen Maschinenverordnung am 29. Juli 2023 (im EU-Amtsblatt als Verordnung (EU) 2023/1230) noch bis zum Jahreswechsel 2026/2027 Zeit. Dennoch empfiehlt es sich dringend, mit der Anpassung der eigenen Produktion bereits etwa ein Jahr vor Inkrafttreten der neuen Maschinenverordnung zu beginnen.
Mit unserer langjährigen Expertise im Bereich Maschinensicherheit unterstützen wir Sie gern als externe CE-Berater rund um die Themen der Risikobeurteilung, CE-Kennzeichnung und Technischen Dokumentation.