Inbetriebnahme von Maschinen: wann ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs?

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Inbetriebnahme von Maschinen: wann ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs?

Damit eine Maschine oder Anlage in der EU in Betrieb genommen werden darf, benötigt sie eine gültige CE-Kennzeichnung nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Diese wird vom Maschinenhersteller in Form einer Konformitätserklärung bestätigt und beim Verkauf an einen Maschinenbetreiber mitgeliefert. Es gibt allerdings Fälle, in denen die Maschine dem Betreiber zwar bereits geliefert wurde, die Haftung sowie das Eigentum an der Maschine z.B. während des Aufbaus und des Probebetriebs noch beim Hersteller liegt. Hier ist ein Vorgang von Bedeutung, der als Gefahrenübergang bezeichnet wird.

Inhaltsverzeichnis
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    Was ist ein Gefahrenübergang?

    Ein Gefahrenübergang ist der Zeitpunkt, an dem die Haftung für das von einer Maschine oder Anlage ausgehende Gefährdungsrisiko vom Hersteller auf den Betreiber übergeht. Dabei handelt es sich in der Regel um die Inbetriebnahme der Maschine durch den Betreiber. Der Gefahrenübergang ist ebenfalls der Zeitpunkt, an dem die durch den Hersteller eingeräumte Gewährleistungsfrist für die Maschine beginnt.

     

    Infografik gibt Übersicht – Lebensphasen der Maschine rund um den Gefahrenübergang, Probebetrieb und Inbetriebnahme

    Wenn Sie einen Überblick benötigen, wann der Gefahrenübergang von Hersteller zum Betreiber stattfindet, hilft Ihnen die folgende Infografik als PDF zum Download. Nach der Phase des in Betrieb nehmen mit Testdurchläufen sowie des Probebetriebs folgt der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vom Hersteller auf den Betreiber mit der weiteren bestimmungsgemäßen Nutzung der Maschine sowie der weiteren Verantwortung durch den Betreiber. Der Zeitpunkt des Gefahrenüberganges wird sinnvollerweise mit einem unterschriebenen Übernahmeprotokoll dokumentiert.

     

    Kann sich der Gefahrenübergang verzögern?

    Ein Gefahrenübergang verläuft nicht immer unverzüglich und reibungslos; es kann durchaus zu Verzögerungen kommen. Ein möglicher Grund hierfür sind Verzögerungen im Betrieb des Kunden, etwa wenn dieser vom Hersteller Maschinen für eine Werkshalle kauft, die erst noch fertiggestellt werden muss. Die Maschinen können noch nicht in Betrieb genommen werden und der Gefahrenübergang steht aus. Ein anderer Grund kann sein, dass die vom Hersteller gelieferte Konformitätserklärung oder auch Teile der Technischen Dokumentation (erhebliche) Fehler aufweisen. In diesem Fall muss der Hersteller nachbessern und der Gefahrenübergang tritt erst mit der Lieferung der vollständigen und korrekten Konformitätserklärung ein.

    Wichtig: Der Gefahrenübergang bei der Inbetriebnahme von Maschinen muss immer gemäß der aktuellen Richtlinie/Verordnung vollzogen werden muss.

    Welche Rolle spielt die EU-Maschinenrichtlinie und die neue Maschinenverordnung?

    Wie bereits erwähnt muss eine Maschine oder Anlage, wenn sie in der EU in Betrieb genommen werden soll, gemäß der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG rechtskonform sein. Die Maschinenrichtlinie wird allerdings durch eine neue Maschinenverordnung abgelöst, diese tritt ab Januar 2027 in Kraft. Damit ändert sich zukünftig der rechtliche Rahmen für die Konformitätsbewertung von Maschinen. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig zu erwähnen, dass der Gefahrenübergang bei der Inbetriebnahme von Maschinen immer gemäß der aktuellen Richtlinie/Verordnung vollzogen werden muss.

    Maschinenherstellern bleibt allerdings mit der Veröffentlichung der neuen Maschinenverordnung am 29. Juli 2023 (im EU-Amtsblatt als Verordnung (EU) 2023/1230) noch bis zum Jahreswechsel 2026/2027 Zeit. Dennoch empfiehlt es sich dringend, mit der Anpassung der eigenen Produktion bereits etwa ein Jahr vor Inkrafttreten der neuen Maschinenverordnung zu beginnen.

    Mit meiner langjährigen Expertise im Bereich Maschinensicherheit unterstütze ich Sie gern als externer CE-Berater rund um die Themen der Risikobeurteilung, CE-Kennzeichnung und Technischen Dokumentation.

    Kay Knorre

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