Einbauerklärung
Einbauerklärung – Rechtssichere Dokumentation für unvollständige Maschinen
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Was bedeutet Einbauerklärung für unvollständige Maschinen?
Eine Einbauerklärung ist ein rechtsverbindliches Dokument nach EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (ab 2027: Maschinenverordnung MVO 2023/1230), das für unvollständige Maschinen erstellt wird. Anders als vollständige Maschinen mit CE-Kennzeichnung benötigen unvollständige Maschinen eine Einbauerklärung, da sie erst in Verbindung mit anderen Komponenten ihre endgültige Bestimmung erfüllen.
Warum ist die Einbauerklärung entscheidend?
Die Einbauerklärung dokumentiert die Konformität mit anwendbaren Normen und gibt dem Endintegrator alle sicherheitsrelevanten Informationen für die sichere Einbindung in die Gesamtanlage.
- Rechtliche Absicherung für unvollständige Maschinen
- Unterscheidung vollständig/unvollständig ist entscheidend
- Montageanleitung als Pflichtdokument erforderlich
- Informationsweitergabe an nachgelagerte Integratoren
- Normkonformität nach harmonisierten EU-Normen
Wer benötigt eine Einbauerklärung?
Typische Anwendungsbereiche:
- Roboterarme und Manipulatoren ohne Endeffektor
- Förderbandmodule und Transportsysteme für Anlagenintegration
- Bearbeitungsstationen und Werkzeugmaschinen-Komponenten
- Antriebssysteme und Servo-Einheiten für Maschinenbau
- Teil-Maschinen oder Baugruppen ohne ausreichende Sicherheitselemente
Geschäftsführer
Lars Knorre (M.Sc.)
Unsere Leistungen für Einbauerklärungen
Professionelle Einbauerklärung für unvollständige Maschinen – von der Bewertung bis zur rechtssicheren Dokumentation
Bewertung & Klassifizierung
- Produkt einstufen vor Dokumentationserstellung
- Anwendbare Richtlinien recherchieren
- Anwendbare Normen identifizieren und bewerten
Einbauerklärung erstellen
- Einbauerklärung nach Anhang II Teil B der Maschinenrichtlinie
- Montageanleitung mit allen sicherheitsrelevanten Informationen
- Normenverzeichnis der angewendeten harmonisierten Normen
- Corporate Design Integration mit Ihrem Firmenlogo
- Professionelle Software-Tools für normkonforme Dokumentation
Integration & Beratung
- Informationsweitergabe an nachgelagerte Integratoren
- Schnittstellen-Definition zu anderen Maschinenkomponenten
- MVO-Vorbereitung für neue Anforderungen ab 2027
- Beratung bei Integration in Gesamtanlagen
- Support bei Behördenanfragen und Marktüberwachung
Der Weg zur rechtssicheren Einbauerklärung
- Klassifizierung
Bewertung vollständig vs. unvollständig
- Ist meine Maschine vollständig oder unvollständig?
- Analyse der bestimmungsgemäßen Verwendung
- Bewertung der eigenständigen Funktionsfähigkeit
- Identifikation erforderlicher Zusatzkomponenten
- Normenbewertung
Anwendbare Anforderungen ermitteln
- Prüfung harmonisierter Normen
- Bewertung grundlegender Sicherheitsanforderungen
- Analyse von Schnittstellen zu anderen Komponenten
- Bestimmung des Dokumentationsumfangs
-
Dokumenten-
erstellung
- Dokumentenerstellung
Risikobeurteilung und Montageanleitung
- Risikobeurteilung nach EN ISO 12100
- Montageanleitung mit sicherheitsrelevanten Informationen
- Integration Ihres Corporate Designs
- Einbauerklärung nach Anhang II Teil B erstellen
- Konformitätsprüfung
Vollständigkeit und Rechtssicherheit
- Prüfung aller Pflichtinhalte nach Maschinenrichtlinie
- Validierung der technischen Angaben
- Überprüfung der Normkonformität
- Vorbereitung auf Marktüberwachung
- Übergabe
Rechtssichere Dokumentation
- Digitale Dokumentenübergabe
- Erläuterung der Herstellerpflichten
- Beratung zur Informationsweitergabe
- Support bei Integrationsfragen
Warum Knorre GmbH der richtige Partner für Einbauerklärungen ist
Qualifikationen & Erfahrung
Als CE-Unternehmen in der 2. Generation verstehen wir die praktischen Herausforderungen bei der Dokumentation unvollständiger Maschinen und wissen, wo „der Schuh drücken“ kann.
- TÜV-zertifizierte CE-Koordinatoren mit kontinuierlicher Weiterbildung
- Einbauerklärung-Expertise: Langjährige Erfahrung mit unvollständigen Maschinen
- Generationsübergreifende Expertise: Kay Knorre (Senior Expert) und Lars Knorre (Geschäftsführer)
- Software-Kompetenz: docuglobe, SolidWorks Composer, Safexper
- Praxiserfahrung: ösung komplexer Abgrenzungsfragen vor Ort
Zahlen & Fakten
Unser erfahrenes Team sorgt für rechtssichere Einbauerklärungen:
- 300+ erfolgreich durchgeführte CE-Projekte inkl. Einbauerklärungen
- Maschinentypen: Robotersysteme, Fördertechnik, Bearbeitungsstationen
- Branchen: Automotive, Lebensmittel, Pharma, Produktionstechnik
- Projektablauf: Übersichtlich, sicher im Ablauf, auf Augenhöhe gestaltet
- Zufriedene Kunden: GDS, Jerko, Rinsch, Krafft, Weber, Piron
- Seit 2013: Spezialisierung auf komplexe Dokumentationsprojekte
Häufig gestellte Fragen zu Einbauerklärungen
Eine Einbauerklärung ist erforderlich, wenn Ihre Maschine unvollständig ist – das heißt, sie kann ihre bestimmungsgemäße Funktion nur in Verbindung mit anderen Maschinen oder Komponenten erfüllen. Typische Beispiele sind Roboterarme ohne Greifer, Förderbandmodule für Anlagenintegration oder Bearbeitungsstationen, die erst in einer Gesamtanlage ihre endgültige Funktion bekommen. Eine vollständige Maschine hingegen kann ihre bestimmungsgemäße Funktion eigenständig erfüllen und benötigt eine CE-Kennzeichnung mit Konformitätserklärung. Die Abgrenzung kann in Grenzfällen komplex sein und sollte frühzeitig geklärt werden.
Genau wie für vollständige Maschinen, muss eine Risikobeurteilung erstellt werden. Diese muss jedoch nur alle angewendeten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen behandeln. Neben der Einbauerklärung gehört auch eine Montageanleitung, die alle sicherheitsrelevanten Informationen für die Integration enthält. Diese muss mindestens enthalten: Beschreibung der unvollständigen Maschine, Zeichnungen und Schaltpläne für die Montage, Beschreibung der Anschlussbedingungen, Angaben zu Restrisiken und erforderlichen Schutzmaßnahmen sowie Informationen zu den angewendeten harmonisierten Normen. Zusätzlich können weitere Berechnungen, Prüfungen, Zulieferdokumente etc. Bestandteile der technischen Unterlagen für unvollständige Maschinen sein.
Die Einbauerklärung ist das rechtliche Dokument nach Anhang II Teil B der Maschinenrichtlinie, während die Montageanleitung die technischen Informationen für die sichere Integration enthält. Die Einbauerklärung ist eine förmliche Erklärung des Herstellers über die Konformität mit anwendbaren Anforderungen. Die Montageanleitung hingegen ist ein ausführliches technisches Dokument mit allen Informationen, die für die sichere Montage, Installation und Integration erforderlich sind. Beide Dokumente werden dem Kunden überlassen und sind rechtlich verpflichtend.
Die Einbauerklärung muss in der Sprache des EU-Mitgliedstaates erstellt werden, in dem die unvollständige Maschine in Verkehr gebracht wird. Bei Export in mehrere Länder sind entsprechend mehrsprachige Versionen erforderlich. Die begleitende Montageanleitung muss ebenfalls in der jeweiligen Landessprache verfügbar sein. Die sprachlichen Anforderungen sind in Artikel 13 der Maschinenrichtlinie geregelt und werden in der neuen MVO ab 2027 präzisiert.
Der Hersteller der unvollständigen Maschine haftet für die ordnungsgemäße Einbauerklärung und Montageanleitung sowie für alle Risiken, die von seiner Komponente ausgehen. Der Endintegrator, der die unvollständige Maschine in eine Gesamtanlage einbaut, trägt die Verantwortung für die sichere Integration und die abschließende CE-Kennzeichnung der vollständigen Anlage. Bei Unfällen wird geprüft, ob alle Beteiligten ihren Dokumentations- und Informationspflichten nachgekommen sind. Eine ordnungsgemäße Einbauerklärung mit vollständiger Montageanleitung ist daher essenziell für die Haftungsabgrenzung.
Sie müssen dem Endintegrator die Einbauerklärung und Montageanleitung bereitstellen. Mit diesen Dokumenten muss der Integrator folgende Informationen erhalten: Angaben zu Restrisiken und erforderlichen Schutzmaßnahmen, Liste mit den angewandten Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, Informationen über Anschlussbedingungen und Schnittstellen, Wartungs- und Instandhaltungsanforderungen sowie Hinweise auf angewendete harmonisierte Normen. Diese Informationen sind in der Montageanleitung zu dokumentieren und ermöglichen es dem Integrator, eine ordnungsgemäße Gesamtbewertung der entstehenden Anlage durchzuführen.
Die neue Maschinenverordnung (MVO), die ab dem 20. Januar 2027 gilt, erweitert die Anforderungen an Einbauerklärungen erheblich. Aus der EG- wird die EU-Einbauerklärung mit Muster nach Anhang V Teil B. Kernänderungen: explizite Verantwortungsübernahme durch den Hersteller, Wegfall des in der EU-ansässigen „Dokumentationsbevollmächtigten“, präzisierte Inhalte (Verweis auf Anhang III sowie spezielle technische Unterlagen nach Anhang IV Teil B). Die Erklärung darf digital bereitgestellt werden (URL/QR-Code), muss dann mindestens zehn Jahre online verfügbar sein. Sprachvorgaben des Bereitstellungslandes bleiben bestehen; Händler dürfen nur mit vorhandener Erklärung bereitstellen.





















