Konformitätserklärungen nach der MVO ab 2027

Konformitätserklärungen nach der MVO (EU) 2023/1230

Mit Inkrafttreten der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 zum 20. Januar 2027 ändert sich auch der formale Rahmen rund um die EU-Konformitätserklärung. Die Grundstruktur bleibt bekannt – Hersteller erklären rechtsverbindlich, dass ihre Maschine alle anwendbaren Harmonisierungsvorschriften der Union erfüllt. Doch je nach Maschinentyp, Einsatzkontext und Risikopotenzial unterscheiden sich die Anforderungen an das zugrunde liegende Konformitätsbewertungsverfahren und somit an die Konformitätserklärung.

Inhaltsverzeichnis
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    Was ändert sich bei Konformitätserklärungen nach MVO gegenüber der bisherigen Maschinenrichtlinie?

    1) Digitaler Zugang zur EU-Konformitätserklärung wird ausdrücklich geregelt

    Im Rahmen der MVO können nun die technischen Unterlagen an den Kunden auch digital bereitgestellt werden. Die Konformitätserklärung kann dann durch eine Internetadresse oder einen Maschinenlesbaren Code abgerufen werden.

    Es ist zu beachten:

    „Digitale EU-Konformitätserklärungen sind für die erwartete Lebensdauer … und mindestens zehn Jahreonline zur Verfügung zu stellen.“

    Blogartikel

    Digitale Betriebsanleitung – schon jetzt umsetzbar!

    Eine wichtige Neuerung und ein großer Schritt in Richtung Digitalisierung im Maschinenbau ist die digitale Betriebsanleitung.

    2) Wegfall des „Dokumentenbevollmächtigten“

    Unter der Maschinenrichtlinie musste die Erklärung enthalten:

    Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen; …“

    In der Musterstruktur Anhang V Teil A der MVO ist dieses Element nicht mehr als Pflichtfeld enthalten

    3) Gegenstand der Erklärung und Farbabbildung

    Um die Rückverfolgbarkeit zu verbessern, kann nun ausgewiesen werden, ob Gegenstand der Erklärung eine Maschine, ein dazugehöriges Produkt oder eine wesentliche Veränderung handelt.

    Zusätzlich besteht optional die Möglichkeit, ein Farbbild einzubinden.

    4) „Einzige EU-Konformitätserklärung“ für mehrere EU-Rechtsakte wird ausdrücklich gefordert

    Die MVO regelt explizit:

    „… ist nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche dieser Rechtsakte auszustellen. In dieser Erklärung sind die betreffenden Rechtsakte … samt ihren Fundstellen im Amtsblatt anzugeben.“, gemäß Artikel 21 (3)

    Unter der MRL war das als Möglichkeit/Logik schon angelegt, aber die MVO zieht es formal klarer.

    5) Normen/„Common Specifications“ inkl. Datumsangaben und Teil-Anwendung

    Im MVO-Muster ist neu bzw. deutlich schärfer formuliert, dass Referenzen inkl. Datumsbezug anzugeben sind und teilweise angewandte Normteile zu nennen sind.
    Außerdem verweist die MVO formal auf „harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen“.

    ➔ Praktische Auswirkung: In Ihrer DoC-Vorlage sollten Sie Felder vorsehen für:

    • Normenliste mit Versionsstand/Datum
    • Kennzeichnung „teilweise angewandt“ (welche Teile)

    Welche Form hat die Konformitätserklärung nach der MVO?

    Das gewählte Konformitätsbewertungsverfahren bestimmt auch Form und Inhalt der EU-Konformitätserklärung.

    Grundsätzlich enthält die EU-Konformitätserklärung immer:

    • Produktbezeichnung mit Typ- und Seriennummer
    • Baujahr
    • vollständige Herstellerangaben
    • die angewandten Harmonisierungsvorschriften (Z.B.: MVO & EMV-Richtlinie)
    • die angewandten harmonisierten Normen
    • gemeinsame & technische Spezifikationen
    • den Verweis auf das durchgeführte Konformitätsbewertungsverfahren
    • die Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person

    Darüber hinaus gibt es je nach Konstellation Besonderheiten zu beachten:

    Konformitätserklärung nach der MVO

    Bei ortsfesten Hebemaschinen – etwa Schwenkkranen – schreibt die MVO vor, dass der Verwendungsort mit vollständiger Betreiberadresse in der Konformitätserklärung anzugeben ist. Damit wird der standortbezogenen Sicherheitsbewertung solcher Maschinen Rechnung getragen.

    Wenn ein Hersteller einen Bevollmächtigten innerhalb der EU benennt – etwa weil er selbst außerhalb der Union ansässig ist oder einen EU-seitigen Ansprechpartner für Behörden etablieren möchte – erscheint dieser neben dem Hersteller als eigene Partei in der Konformitätserklärung. Beide Seiten unterzeichnen das Dokument.

    Wurde eine notifizierte Stelle einbezogen, muss dies in der Konformitätserklärung ausdrücklich genannt werden – mit Name und Kennnummer der Benannten Stelle sowie dem Verweis auf die ausgestellte Prüfbescheinigung. Die CE-Kennzeichnung am Produkt trägt dann zusätzlich die Nummer der notifizierten Stelle.

     

    Was ändert sich im Konformitätsbewertungsverfahren gegenüber der bisherigen Maschinenrichtlinie?

    Inhaltlich haben sich die Kernverfahren – interne Fertigungskontrolle, EU-Baumusterprüfung und umfassende Qualitätssicherung – nicht wesentlich verändert. Neu ist das Modul C (Baumusterkonformität mit interner Fertigungskontrolle) als eigenständiges Verfahren sowie das Modul G für die Einzelprüfung komplexer Maschinen. Zudem sind die Pflichten der Wirtschaftsakteure – Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und Händler – in der MVO deutlich klarer und übersichtlicher strukturiert als in der bisherigen Richtlinie. Inhaltlich kommen neue Anforderungen rund um Cybersicherheit, Künstliche Intelligenz und autonome Maschinen hinzu.

    Blogartikel

    Hochrisikomaschinen nach der neuen Maschinenverordnung – Was Hersteller jetzt wissen müssen

    Mit dem Inkrafttreten der neuen Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 am 20. Januar 2027 ändern sich die Anforderungen an Maschinen mit besonderem Gefahrenpotential grundlegend.

    Maschinen mit hohem Risiko nach der MVO

    Fazit

    Mit der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 bleibt die EU-Konformitätserklärung zwar in ihrer Grundlogik unverändert – sie ist weiterhin die rechtsverbindliche Herstellererklärung zur Einhaltung aller anwendbaren EU-Harmonisierungsrechtsakte. In der Praxis wird sie aber „schärfer“: Die MVO macht Digitalisierung konkret nutzbar (Abruf per URL/Code) und verknüpft sie zugleich mit klaren Verfügbarkeits- und Aufbewahrungspflichten (min. 10 Jahre). Gleichzeitig werden Inhalte stärker auf Rückverfolgbarkeit und Nachweisführung ausgerichtet, etwa durch die präzisere Benennung des Erklärungsgegenstands (Maschine, dazugehöriges Produkt, wesentliche Veränderung) und optionaler visueller Identifikation per Farbbild. Besonders relevant ist zudem der formale Anspruch einer einzigen EU-Konformitätserklärung für alle einschlägigen EU-Rechtsakte, wodurch die DoC als „zentraler Compliance-Knoten“ im Produktdossier aufgewertet wird.

    Schließlich steigt die Erwartung an belastbare Normenreferenzen: Versions-/Datumsbezug und Transparenz bei Teilanwendungen müssen sauber abbildbar sein. Unterm Strich sollten Hersteller ihre DoC-Vorlagen und Dokumentationsprozesse rechtzeitig bis 20. Januar 2027 aktualisieren – nicht nur redaktionell, sondern als Teil des Konformitätsbewertungsverfahrens, inkl. klarer Rollen (Bevollmächtigter, notifizierte Stelle) und besonderer Angaben in Spezialfällen (z. B. ortsfeste Hebemaschinen mit Betreiberadresse). Die größte Limitation bleibt dabei: Welche Detailausprägung „best practice“ ist, hängt stark von Maschinentyp, Risikoprofil und den zusätzlich anwendbaren Rechtsakten ab – eine pauschale Vorlage ohne Variantenlogik wird künftig häufiger zu Lücken führen.

    Als erfahrener CE-Koordinator unterstütze ich Sie gerne mit umfassender CE-Beratung zum Thema MVO – von der Produkteinstufung über die Auswahl des richtigen Konformitätsbewertungsverfahrens bis zur Erstellung der vollständigen technischen Dokumentation inklusive der Konformitätserklärung.

     

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