Hochrisikomaschinen nach der neuen Maschinenverordnung Anhang I / Teile A und B – Was Hersteller jetzt wissen müssen

Hochrisikomaschinen nach der neuen Maschinenverordnung – Was Hersteller jetzt wissen müssen

Mit dem Inkrafttreten der neuen EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 am 20. Januar 2027 ändern sich die Anforderungen an Maschinen mit besonderem Gefahrenpotential grundlegend. Als CE-Koordinator biete ich umfassende CE-Beratung zum Thema MVO und unterstütze Hersteller, Betreiber und Importeure dabei, ihre Produkte rechtzeitig und normkonform auf die neuen Regelungen vorzubereiten. Die Umstellung von der bisherigen Maschinenrichtlinie (MRL) auf die Maschinenverordnung (MVO) bringt dabei nicht nur terminologische Änderungen mit sich, sondern auch verschärfte Konformitätsbewertungsverfahren für bestimmte Maschinenkategorien.

Inhaltsverzeichnis
    Fügen Sie eine Überschrift hinzu, um mit der Erstellung des Inhaltsverzeichnisses zu beginnen

    Warum sind bestimmte Maschinen in Anhang I der MVO gelistet?

    Die Begründung liefert der Erwägungsgrund der Verordnung: Um Kategorien mit höherem Risikopotenzial „ordnungsgemäß zu erfassen“, legt die MVO klare Kriterien fest, welche Produkte strengeren Konformitätsbewertungsverfahren unterliegen.

    Kurz gesagt: Wenn Technik, Anwendung oder mögliche Fehlanwendung typischerweise hohe, schwer beherrschbare Risiken erzeugen, sollen unabhängige Dritte – die notifizierten Stellen – mitprüfen, statt allein auf die interne Fertigungskontrolle zu vertrauen.

    Die Logik hinter dieser Kategorisierung ist einfach und nachvollziehbar: je höher das inhärente Risiko einer Maschine, desto schärfer die externe Kontrolle und desto umfangreicher die erforderlichen Nachweise in den technischen Unterlagen. Der Gesetzgeber erwartet bei diesen Maschinenarten ein erhöhtes Risikoniveau für Personen, Sachen oder die Umwelt werden. Sie erfordert ein strukturiertes Zusammenspiel – und genau hier liegt die größte Herausforderung für viele Unternehmen.

    Die wichtigsten Änderungen von MRL zu MVO in Bezug auf Hochrisikomaschinen

    Die Umstellung bringt mehrere strukturelle Änderungen mit sich:

    Aus „Maschine“ wird „Maschine und dazugehörige Produkte“ – Die MVO erfasst explizit auch dazugehörige Produkte wie Sicherheitsbauteile.

    Aus Anhang IV wird Anhang I – Die neue Systematik mit Unterteilung in Teil A und Teil B schafft klarere Zuordnungen.

    Neue Produktkategorien in Anhang I Teil A – Besonders relevant: Sicherheitsbauteile mit sich selbst verbessernder KI und KI-Systeme, die in Maschinen für Sicherheitsfunktionen eingebettet werden, sind neu aufgenommen worden.

    Dynamische Anpassungsmöglichkeit – Die Liste der Hochrisikomaschinen kann über die Kommission durch delegierte Rechtsakte aktualisiert werden. Hersteller sollten daher die Veröffentlichungen der Kommission regelmäßig verfolgen.

    Häufige Fragen zum Anhang I der MVO

    Die Befugnis, den Anhang I der Maschinenverordnung per delegiertem Rechtsakt anzupassen, liegt bei der Europäischen Kommission auf Grundlage von Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 47 MVO.

    Unter Berücksichtigung aktueller Unfallstatistiken wird regelmäßig eine Re-Evaluierung des Anhang I vorgenommen. Die Entscheidung, ob Maschinen in den Anhang I der MVO übernommen werden, entscheidet die Europäischen Kommission anhand folgender Kriterien: Schwere des Schadens, Anzahl der geschädigten Personen, Möglichkeit zur Vermeidung etc. 

    Der Anhang I der MVO wird alle 5 Jahre ab dem 13. Juli 2023 aktualisiert.

    Fällt meine Maschine unter Anhang I der MVO?

    Diese Frage ist im ersten Schritt der Produkteinstufung zu klären. Die Definition ist dabei wörtlich zu nehmen. Nur Maschinen und dazugehörige Produkte, die genau der Beschreibung entsprechen, sind dem Anhang I zuzuordnen.

    Das bedeutet konkret: „Hebebühnen für Fahrzeuge“ umfassen ausschließlich solche Hebebühnen, die auch tatsächlich für das Heben von Fahrzeugen bestimmt sind. Eine Hebebühne für andere Zwecke würde nicht unter diese Kategorie fallen.

    Anhang I Teil A und Teil B – Der entscheidende Unterschied

    Neu ist die Unterteilung der Hochrisikomaschinen in Teil A und Teil B. 

    Anhang I Teil A enthält:

    • Abnehmbare Gelenkwellen einschließlich ihrer trennenden Schutzeinrichtungen
    • Trennende Schutzeinrichtungen für abnehmbare Gelenkwellen
    • Hebebühnen für Fahrzeuge
    • Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte
    • NEU: Sicherheitsbauteile mit sich selbst verbessernder KI
    • NEU: KI-Systeme von Maschinen, die KI für Sicherheitsfunktionen verwenden

    Anhang I Teil B wurde größtenteils aus Anhang IV der MRL übernommen und enthält unter anderem:

    • Schutzeinrichtungen zur Personendetektion
    • Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen
    • Maschinen zur Holzbearbeitung
    • Pressen mit Handbeschickung
    • Überrollschutzaufbauten (ROPS)
    • Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS)

     

    Konformitätsbewertungsverfahren
    für Anhang I Teil A

    Für Produkte in Anhang I Teil A fordert die MVO eines der unten gelisteten Konformitätsbewertungsverfahren. Alle Verfahren umfassen dabei die Einbindung einer notifizierten Stelle:

    1. EU-Baumusterprüfung (Modul B) gemäß Anhang VII + interne Fertigungskontrolle basierend auf dem Baumuster (Modul C)

    Die notifizierte Stelle prüft einen Entwurf der Maschine und bewertet die technische Dokumentation umfassend.

    1. Umfassende Qualitätssicherung (Modul H) gemäß Anhang IX

    Ein durch eine notifizierte Stelle verifiziertes Qualitätssicherungssystem wird integriert. Die Überwachung erfolgt unter der Verantwortung der benannten Stelle. Die technischen Unterlagen sind Bestandteil des Antrags.

    1. Einzelprüfung (Modul G) gemäß Anhang X

    Jede einzelne Maschine wird durch die notifizierte Stelle geprüft. Dieses Verfahren eignet sich besonders für Sonderanfertigungen oder Kleinserien.

     

    Konformitätsbewertungsverfahren
    für Anhang I Teil B

    Für Produkte in Anhang I Teil B haben Hersteller mehr Flexibilität. Ähnlich wie bei Teil A ist die Einbindung einer notifizierten Stelle erforderlich. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit die Zertifizierung eigenverantwortlich umzusetzen, sofern einige Einschränken beachten werden.

    • Interne Fertigungskontrolle (Modul A) gemäß Anhang VI

    Das „konventionelle“ und eigenverantwortliche Konformitätsbewertungsverfahren der internen Fertigungskontrolle darf nur umgesetzt werden, wenn die aktuell gültigen und einschlägigen harmonisierten Normen bei Konstruktion und Bau berücksichtigt werden. Ist dies nicht der Fall, müssen die nachfolgenden Verfahren verwendet werden.

    • EU-Baumusterprüfung (Modul B) + Interne Fertigungskontrolle basierend auf dem Baumuster (Modul C)
    • Umfassende Qualitätssicherung (Modul H) gemäß Anhang IX
    • Einzelprüfung (Modul G) gemäß Anhang X

     

    Die interne Fertigungskontrolle – Wann ist sie möglich?

    Die interne Fertigungskontrolle (Modul A) gemäß Anhang VI ist das wirtschaftlichste Konformitätsbewertungsverfahren, da keine notifizierte Stelle eingebunden werden muss. Allerdings ist dieses Verfahren nur unter einer wichtigen Bedingung anwendbar:

    Das Produkt muss vollständig nach harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen konstruiert und gebaut worden sein, die alle einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen abdecken.

    Art. 25 Abs. 3 MVO: „Wendet ein Hersteller das Verfahren der internen Fertigungskontrolle an, so muss er die Maschine oder das dazugehörige Produkt in Übereinstimmung mit den harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, die alle einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen abdecken, konstruieren und bauen.“

    Praktische Beispiele zur internen Fertigungskontrolle nach der MVO

    Beispiel 1: Handkettensäge für die Holzbearbeitung

    Bei Konstruktion und dem Bau wird die Typ-C Normenreihe EN ISO 11681-1 / -2 beachtet. Diese Maschinensicherheitsnormen decken alle relevanten Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenverordnung ab und lösen eine Konformitätsvermutung aus. Die aktuellen harmonisierten Maschinensicherheitsnormen können im Amtsblatt der EU-Kommission ermittelt werden.

    Beispiel 2: Schutzeinrichtung zur Personendetektion mit vollständiger Normabdeckung

    Ein Hersteller entwickelt eine Lichtschranke als Schutzeinrichtung zur Personendetektion. Wenn diese vollständig nach den harmonisierten Normen der Reihe EN IEC 61496 (z.B. EN IEC 61496-1 für allgemeine Anforderungen und EN IEC 61496-2 für aktive optoelektronische Schutzeinrichtungen) konstruiert wurde und diese Normen alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen abdecken, kann der Hersteller die interne Fertigungskontrolle anwenden.

    Beispiel 3: Wenn die interne Fertigungskontrolle NICHT möglich ist

    Ein Hersteller entwickelt ein innovatives Sicherheitsbauteil mit KI-Funktionen (nicht selbstverbessernd, sonst wäre es in Teil A). Für dieses spezielle Produkt existiert zwar die grundlegende Norm EN IEC 62061, jedoch deckt diese nicht alle Aspekte der KI-basierten Sicherheitsfunktion ab. Es fehlt eine harmonisierte Norm oder gemeinsame Spezifikation, die alle einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für diesen KI-Aspekt abdeckt. In diesem Fall muss der Hersteller eines der anderen Verfahren wählen, beispielsweise die EU-Baumusterprüfung (Modul B) in Kombination mit interner Fertigungskontrolle (Modul C).

    Beispiel 4: Berührungslos wirkende Schutzeinrichtung mit Sonderfunktion

    Ein Maschinenbauer entwickelt eine berührungslos wirkende Schutzeinrichtung mit einer speziellen Überwachungsfunktion, für die es keine vollständig passende harmonisierte Norm gibt. Auch wenn Teile der EN IEC 61496-Serie anwendbar sind, fehlt die vollständige Abdeckung aller Sicherheitsanforderungen durch harmonisierte Normen. Hier ist die interne Fertigungskontrolle nicht zulässig, und es muss zwingend eine notifizierte Stelle einbezogen werden.

    Wichtiger Hinweis zur Normkonformität

    Die vollständige Konformität mit harmonisierten Normen bedeutet nicht nur, dass die Normen angewendet wurden, sondern dass sie tatsächlich alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der MVO abdecken. Bei Zweifelsfällen oder innovativen Produkten sollte frühzeitig geprüft werden, ob die verfügbaren Normen ausreichend sind. Die Konformitätsvermutung bei Maschinen spielt hier eine entscheidende Rolle.

    Blogartikel

    Konformitätsvermutung bei Maschinen und die Produkthaftung

    Eine Konformitätsvermutung ist kein Garant für Konformität und kann juristisch widerrufen werden. Für Maschinen ist eine ordnungsgemäße Risikobeurteilung unerlässlich, um die Konformitätsvermutung zu stützen.

    Konformitätsvermutung bei Maschinen & Produkthaftung

    Zukünftige Änderungen an Anhang I der MVO

    Der Anhang I der Maschinenverordnung ist nicht statisch. Die Kommission kann ihn durch delegierte Rechtsakte anpassen:

    Erster möglicher Änderungstermin: 20. Juli 2026 – wenn die Kommission einen Bericht über Unfallzahlen spezifischer Maschinen vorlegt.

    Regelmäßige Überprüfung: Bis zum 20. Juli 2028 und danach alle vier Jahre muss die Kommission einen Bericht veröffentlichen, in dem die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen sowie die Konformitätsbewertungsverfahren für Anhang I Produkte untersucht werden.

    Ein Produkt muss in Teil A verschoben werden, wenn ein „ernstes inhärentes potenzielles Risiko“ besteht und eine von mehreren Bedingungen zutrifft, beispielsweise: „Es fehlen harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen, die die einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen abdecken.“

    Besondere Aufmerksamkeit für Teil B Produkte

    Im aktuellen Teil B gibt es Produktgruppen wie Schutzeinrichtungen zur Personendetektion und Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen. Für diese besteht zwar ein hoher Anteil an harmonisierten Normen, dennoch fehlt für einige Produkte in diesen Gruppen eine solche Norm.

    In der Neubewertung stellt sich dann nur noch die Frage, ob die Gruppen „ein ernstes inhärentes potenzielles Risiko darstellen“. Die Beantwortung dieser Frage hat zur Folge, dass die Gruppen entweder mit der ersten Bewertung durch die Kommission in Teil A verschoben werden müssen oder dass die Gruppen aus dem Anhang I gestrichen werden müssen. Ein Verbleiben der Gruppen in Anhang I Teil B ist nicht möglich.

     

    Was sind notifizierte Stellen?

    Notifizierte Stellen sind unabhängige Dritte, die von einem Mitgliedstaat benannt („notifiziert“) und der EU-Kommission gemeldet werden, um für bestimmte Produktgruppen Konformitätsbewertungsaufgaben wahrzunehmen. Die Maschinenverordnung beschreibt dies so: „Die Mitgliedstaaten notifizieren die Stellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen.“

    Eine aktuelle Liste aller notifizierten Stellen finden Sie in der NANDO-Datenbank der EU-Kommission. Für ganz Deutschland bezogen auf die Maschinenverordnung 2023/1230 finden sich hier aktuell genau 12 Einträge mit notifizierten Stellen (Stand: 15. Januar 2026):

    • TÜV SÜD Product Service GmbH
    • VDE Prüf- und Zertifizierungsinstitut GmbH
    • DGUV Test Prüf- und Zertifizierungsstelle Nahrungsmittel und Verpackung Fachbereich Nahrungsmittel der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV)
    • TÜV Rheinland LGA Products GmbH
    • DEKRA Testing and Certification GmbH
    • Konformitätsbewertungsstelle der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB)
    • TÜV Thüringen e.V.
    • TÜV SÜD Industrie Service GmbH
    • TÜV Rheinland Industrie Service GmbH
    • DGUV Test Prüf- und Zertifizierungsstelle Elektrotechnik Fachbereich Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV)
    • Intertek Deutschland GmbH
    • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV), DGUV Test, Prüf- und Zertifizierungsstelle, Fachbereich Holz und Metall

    Praxistipps für Hersteller

    Die zeitige Vorbereitung auf die neuen Regelungen ist entscheidend. Hier einige Empfehlungen:

    1. Produkteinstufung überprüfen: Prüfen Sie jetzt, ob Ihre Maschinen oder Produkte unter Anhang I fallen und ob eine Zuordnung zu Teil A oder Teil B erfolgen muss.
    2. Normensituation analysieren: Klären Sie, ob alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen durch harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen abgedeckt sind.
    3. Frühzeitig auf MVO umstellen: Wie in unserem Artikel zur Maschinenverordnung-Roadmap beschrieben, sollten Hersteller ihre Maschinen bereits vor dem Stichtag 20.01.2027 nach MVO-Anforderungen entwickeln, da die Schutzziele der MVO die der MRL mit abdecken.
    4. Notifizierte Stellen kontaktieren: Bei Anhang I Teil A Produkten oder wenn die interne Fertigungskontrolle nicht möglich ist, sollten Sie frühzeitig Kontakt zu notifizierten Stellen aufnehmen, da deren Auslastung steigen wird.
    5. Technische Dokumentation anpassen: Die Anforderungen an technische Unterlagen steigen. Eine vollständige Betriebsanleitung nach MVO ist nur ein Aspekt der umfassenden technischen Dokumentation.
    6. Kommissionsveröffentlichungen verfolgen: Da Anhang I angepasst werden kann, sollten Sie die Veröffentlichungen der Kommission regelmäßig verfolgen.

     

    Blogartikel

    Digitale Betriebsanleitung für Maschinen – was wird mit der neuen MVO möglich?

    Vor der Integration der digitalen Betriebsanleitung gibt es einige Vorgaben aus der MVO zu beachten und auch strategische Überlegungen zur Umsetzung spielen eine Rolle.

    Digitale Betriebsanleitung – was ist aktuell nach MVO möglich?

    Fazit

    Die neue Maschinenverordnung bringt für Hochrisikomaschinen deutlich verschärfte Anforderungen mit sich. Die Aufteilung in Anhang I Teil A und Teil B schafft klarere Strukturen, erfordert aber auch eine präzise Produkteinstufung. Besonders die Integration von KI-basierten Sicherheitsfunktionen zeigt, dass der Gesetzgeber auf aktuelle technologische Entwicklungen reagiert.

    Die interne Fertigungskontrolle bleibt für Teil B Produkte eine Option – aber nur dann, wenn die vollständige Abdeckung durch harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen gegeben ist. In allen anderen Fällen ist die Einbindung einer notifizierten Stelle unvermeidlich.

    In Zukunft kann die Liste mit Hochrisikomaschinen durch die Kommission geändert werden. Die Anpassungen werden in regelmäßigen Abständen durch Veröffentlichungen in EU-Amtsblättern bekanntgegeben. Es ist zu erwarten, dass dies die Anwendung der MVO erschwert und die Prüfung hinsichtlich Anhang I verkompliziert, hinzu kommt, dass zukünftige Änderungen den Markt disruptiv beeinflussen.  

    Hersteller sollten die verbleibende Zeit bis zum 20. Januar 2027 intensiv nutzen, um ihre Produkte, Prozesse und Dokumentationen auf die MVO vorzubereiten.

    Als erfahrener CE-Koordinator unterstütze ich Sie gerne mit umfassender CE-Beratung zum Thema MVO – von der Produkteinstufung über die Auswahl des richtigen Konformitätsbewertungsverfahrens bis zur Erstellung der vollständigen technischen Dokumentation.

     

    Jetzt diesen Beitrag teilen!

    Kategorien

    Neuste Beiträge

    Autor

    Ihr CE-Custom-GPT exklusiv für Newsletter-Abonnenten

    Trainiert vom Experten für CE-Kennzeichnung.

    Nach oben scrollen