Die MVO unterscheidet vier zentrale Wirtschaftsakteure, deren Verantwortlichkeiten nun auf EU-Ebene klar geregelt sind. Diese Systematik orientiert sich am New Legislative Framework (NLF) der Europäischen Union

Wirtschaftsakteure in der neuen Maschinenverordnung (MVO) – Wer trägt welche Verantwortung?

Die Maschinenverordnung definiert die Rollen und Pflichten der sogenannten Wirtschaftsakteure deutlich klarer und verbindlicher als die bisherige Maschinenrichtlinie. In der CE Beratung zur neuen MVO ab 2027 tauchen bei uns häufiger Fragen auf, die mit den etwas neu verteilten Rollen und damit verbundenen Pflichten in Zusammenhang stehen. In diesem Blogartikel möchten wir die verschiedenen Wirtschaftsakteure und Ihre Pflichten und Rechte vorstellen, welche nach der MVO ab dem 20. Januar 2027 verbindlich gelten.

Inhaltsverzeichnis
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    Was sind Wirtschaftsakteure im Sinne der MVO?

    Die MVO unterscheidet vier zentrale Wirtschaftsakteure, deren Verantwortlichkeiten nun auf EU-Ebene klar geregelt sind. Diese Systematik orientiert sich am New Legislative Framework (NLF) der Europäischen Union und sorgt dafür, dass in der gesamten Lieferkette Konformität gewährleistet wird:

    • Hersteller – konstruiert und/oder fertigt eine Maschine, lässt eine Maschine herstellen, re-labelt eine Maschine, nimmt eine wesentliche Veränderung an einer Maschine vor, oder nutzt eine selbst hergestellte Maschine im Eigengebrauch
    • Bevollmächtigter – vertritt den Hersteller im EU-Binnenmarkt
    • Einführer – bringt Produkte aus Drittstaaten in die EU
    • Händler – stellt Produkte auf dem Markt bereit

     

    Der Hersteller – Wer eine Gefahr schafft, muss Maßnahmen ergreifen, um Schäden zu verhindern

    Als Hersteller gilt jede natürliche oder juristische Person, die eine Maschine/ein Produkt herstellt bzw. konstruiert oder herstellen lässt und diese unter eigenem Namen oder Handelsmarke in Verkehr bringt. Auch wer eine Maschine für den Eigengebrauch selbst herstellt und in Betrieb nimmt, oder eine Maschine durch eine wesentliche Veränderung modifiziert, gilt als Hersteller im Sinne der MVO.

    Die zentralen Pflichten des Maschinenherstellers umfassen:

    • Sichere Konstruktion und Bau nach den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (GSA) gemäß Anhang III der MVO
    • Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens (inkl. Risikobeurteilung, Produkteinstufung, interne Fertigungskontrolle)
    • Erstellung und mindestens 10-jährige Aufbewahrung der technischen Unterlagen nach Anhang IV – inklusive sicherheitsrelevanter Quellcodes
    • Bereitstellung der Betriebsanleitung und Konformitätserklärung in der Landessprache des Ziellandes (digital oder in Papierform)
    • Risikobasierte Marktbeobachtung, ggf. mit Stichprobenprüfungen und Führung eines Beschwerdeverzeichnisses
    • Kooperation mit Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen

    Wichtig: Wer ein bestehendes Produkt unter eigenem Namen re-labelt oder wesentlich verändert, wird ebenfalls zum Hersteller – mit allen daraus resultierenden Pflichten.

    Blogartikel

    CE-Kennzeichnung für selbst gebaute Maschinen im Eigengebrauch – 6 Irrtümer, die man vermeiden sollte

    Was passiert, wenn Maschinen rein für den Eigengebrauch selbst gebaut oder beispielsweise „nur“ durch eine Haltevorrichtung oder Hebevorrichtung ergänzt werden? Ist hierfür eine CE-Kennzeichnung nötig? Die kurze Antwort ist: Ja! 

    CE für selbst gebaute Maschinen im Eigengebrauch?

    Der Bevollmächtigte – Bindeglied im Binnenmarkt

    Der Bevollmächtigte ist eine in der EU ansässige Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, bestimmte Aufgaben in seinem Namen wahrzunehmen. Diese Rolle ist besonders relevant, wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt.

    Zu seinen Kernaufgaben zählen:

    • Bereithalten der technischen Unterlagen, der EU-Konformitätserklärung und der Betriebsanleitung für Marktüberwachungsbehörden (mindestens 10 Jahre)
    • Kommunikation und Koordination zwischen Marktüberwachung und Hersteller
    • Kooperation bei allen behördlich angeordneten Maßnahmen zur Risikoabwehr

    Hinweis: Die Erstellung der technischen Unterlagen nach Anhang IV ist ausdrücklich nicht Teil des Aufgabenbereichs des Bevollmächtigten – diese Pflicht verbleibt beim Hersteller.

    Der Einführer – herstellerähnliche Verantwortung

    Einführer sind in der EU ansässige Personen, die Produkte aus Drittstaaten auf dem EU-Markt in Verkehr bringen. Die MVO überträgt ihnen eine weitreichende, dem Hersteller ähnliche Verantwortung.

    Die wichtigsten Pflichten des Einführers:

    • Konformitäts-Check vor dem Inverkehrbringen: Sicherstellen, dass das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde, technische Unterlagen vorliegen und das CE-Kennzeichen angebracht ist
    • Anbringen eigener Kontaktdaten (Name, Postanschrift, Website, E-Mail) auf Produkt, Verpackung oder Begleitdokument
    • Risikobasierte Marktbeobachtung mit möglicher Rückrufpflicht
    • Aufbewahrung der EU-Konformitätserklärung für mindestens 10 Jahre
    • Bei vermuteter Nichtkonformität: Produkt nicht in Verkehr bringen und ggf. Marktüberwachungsbehörde informieren

     

    Blogartikel

    Was Importeure bei Maschinen aus dem Nicht-EU-Ausland beachten müssen

    Der Blogartikel beschäftigt sich mit der Frage, welche Dinge es speziell beim Import von Maschinen aus dem Nicht-EU-Ausland, beispielsweise aus Asien, Amerika, Afrika oder Australien, zu beachten gilt, um eine gültige CE-Kennzeichnung bei Importmaschinen sicherzustellen.

    CE für Maschinen­Importe aus dem Nicht-EU-Ausland

    Der Händler – Sorgfaltspflicht in der Lieferkette

    Händler sind alle Personen in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellen – mit Ausnahme von Hersteller und Einführer. Ihre Pflichten sind auf die gebührende Sorgfalt ausgerichtet.

    Pflichten des Händlers vor der Bereitstellung:

    • Prüfung, ob CE-Kennzeichnung vorhanden ist
    • Sicherstellen, dass EU-Konformitätserklärung und Betriebsanleitung vorliegen
    • Kontrolle, ob Hersteller und Einführer ihre Kennzeichnungspflichten erfüllt haben
    • Bei Verdacht auf Nichtkonformität: keine Bereitstellung auf dem Markt

    Achtung: Wer als Händler oder Einführer ein Produkt unter eigenem Namen re-labelt oder so verändert, dass die Konformität beeinträchtigt werden kann, wird rechtlich zum Hersteller – mit allen damit verbundenen umfassenden Pflichten.

    Fälle, in denen ein Maschinenbetreiber zum Hersteller wird

    Was national bisher durch das Interpretationspapier des BMAS geregelt wurde, ist nun EU-weit einheitlich im EWR verankert: die wesentliche Veränderung. Wer eine Maschine nach dem Inverkehrbringen physisch oder digital so verändert, dass eine neue Gefährdung entsteht oder ein bestehendes Risiko erhöht wird, wird zum Hersteller im Sinne der MVO.

    Eine wesentliche Veränderung liegt vor, wenn durch die Änderung neue Schutzeinrichtungen erforderlich werden, die eine Anpassung des Sicherheitssteuerungssystems erfordern, oder wenn zusätzliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Stabilität notwendig werden. Einfache Schutzbleche oder Füllstücke fallen ausdrücklich nicht darunter.

     

    Blogartikel

    Wesentliche Veränderungen im Rahmen der neuen Maschinenverordnung

    Regulatorisch bzw. gesetzlich wird die Verantwortung und Haftung solcher Veränderungen bisher durch das ProdSG und den EU-BlueGuide geregelt. Die Maschinenverordnung vervollständigt nun das Thema „Wesentliche Veränderung“ und führt die Anforderungen und Verantwortungen für die verschiedenen Wirtschaftsakteure aus.

    MVO – Wesentliche Veränderung Maschinen

    Fälle, in denen Einführer oder Händler zum Hersteller werden

    Hersteller zu werden kann „leider“ auch sehr einfach sein: Durch einfaches Re-Labeln können Einführer und Händler als Hersteller im Sinne der MVO angesehen werden. Dafür reicht es schon die Maschine oder das Produkt im eigenen Namen oder mit eigener Marke in Verkehr zu bringen.

    Neu ist, dass nun Einführer und Händler zum Hersteller werden, wenn Sie das Produkt so verändern, dass es Auswirkungen auf die Konformität mit den geltenden Anforderungen hat. 

    Wichtig: Es ist dabei nicht die Rede von einer wesentlichen Veränderung. Die hier beschriebene Änderung hat deutlich geringere Kriterien. Wird der Einführer oder Händler zum Hersteller, muss dieser alle Aufgaben und Verantwortungen des Herstellers wahrnehmen!

    Fazit: Klare Verantwortung, gestiegene Anforderungen

    Die Maschinenverordnung bringt nun mehr Klarheit zu den einzelnen Aufgaben und Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure im europäischen Wirtschaftsraum.

    Dabei ist zu beachten, dass die Regelungen grundlegend nicht neu sind. Der BlueGuide als auch weitere Richtlinien & Verordnungen führen diese Infos schon Jahre zuvor auf. Dennoch gibt es einige Ergänzungen und Klarstellung insbesondere bei wesentlichen Veränderungen und Veränderungen.

    Mit der Harmonisierung der MVO zeigt sich umso mehr, es ist in jeder Lage sorgfältig zu prüfen, als welche Art von Wirtschaftsakteur agiert wird, wenn bestimmte Funktionen, Tätigkeiten oder Aufgaben wahrgenommen werden.  

     

    Mit unserer Expertise im Bereich Maschinensicherheit, CE-Kennzeichnung, Risikobeurteilung und Technische Dokumentation beraten wir Sie individuell. Damit Sie sich schon heute auf das Thema durch eine CE-Beratung zur neuen MVO ab 2027 sinnvoll vorbereiten können!

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