Warum muss ich überhaupt eine Risikobeurteilung erstellen?

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Warum muss ich überhaupt eine Risikobeurteilung erstellen?

Die Risikobeurteilung ist einer der zentralen Schritte auf dem Weg zur CE-Kennzeichnung für eine Maschine oder Anlage. Das Erstellen der Risikobeurteilung wird in mehreren europäischen Richtlinien gefordert. Hierbei handelt es sich nicht um eine „freiwillige“ Option zur Erstellung der Risikobeurteilung, sondern um eine rechtlich bindende Vorgabe, da bestimmte Inhalte der europäischen Richtlinie in das deutsche Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) überführt worden sind.

Inhaltsverzeichnis
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    Rechtliche Sicherheit: Die Risikobeurteilung nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG als Teil des Konformitätsbewertungsverfahrens

    Die Risikobeurteilung ist Teil des sogenannten Konformitätsbewertungsverfahrens, welches nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG der CE-Kennzeichnung einer Maschine oder Anlage vorausgeht. Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist EU-weit für die Herstellung und Inverkehrbringung von Maschinen und Anlagen gültig und sieht unter anderem die Erstellung technischer Dokumente wie eine Montageanleitung, Einbauerklärung und Betriebsanleitung sowie die Durchführung der genannten Risikobeurteilung vor.

    Wichtig: Erfolgt keine Risikobeurteilung nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG für eine betreffende Maschine oder Anlage, kann deren Konformität nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG nicht bewertet werden und sie erhält folglich keine CE-Kennzeichnung. Eine solche Maschine ohne CE-Kennzeichnung darf also in der EU nicht in Verkehr gebracht werden.

    Die Rolle der DIN-Norm EN ISO 12100

    Die Durchführung der Risikobeurteilung regelt in Deutschland die DIN-Norm EN ISO 12100 „Sicherheit von Maschinen – Allgemeine Gestaltungsleitsätze – Risikobeurteilung und Risikominderung“. Sie ist mit der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG harmonisiert, also an ihre Bestimmungen und Kriterien angeglichen.
     

    Im Gegensatz zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist die DIN-Norm EN ISO 12100 nicht verpflichtend. Ihre Einhaltung löst zusammen mit der Berücksichtigung der anderen an die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG angeglichenen DIN-Normen jedoch etwas aus, das als Konformitätsvermutung bezeichnet wird: Erfüllt eine Maschine oder Anlage vor ihrer Inverkehrbringung alle harmonisierten Normen, darf auch von ihrer Konformität nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ausgegangen werden. Dies kann etwa aus versicherungstechnischen Gründen relevant sein. 

    FAQs zur Risikobeurteilung von Maschinen und Anlagen

    Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) dient der Umsetzung der europäischen Richtlinien zum Inverkehrbringen oder Bereitstellen von Produkten – z.B. Maschinen und Anlagen – auf dem Markt. Sowohl Hersteller, Importeure als auch Händler sind demnach verpflichtet, nur sichere Produkte auf den europäischen Binnenmarkt zu bringen.

    Bei Maschinen und Anlagen ist im Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) unter anderem die Erstellung einer Risikobeurteilung nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vorgeschrieben. Die Risikobeurteilung beinhaltet für steuerungstechnisch abgesicherte Risiken die Berechnung eines geforderten Performance Levels (PLr) beziehungsweise Safety Integrity Levels (SIL).

    Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist EU-weit für die Herstellung und Inverkehrbringung von Maschinen und Anlagen gültig und sieht unter anderem die Erstellung technischer Dokumente wie eine Montageanleitung, Einbauerklärung und Betriebsanleitung sowie die Durchführung der genannten Risikobeurteilung vor.

    Sicherheit für Mitarbeiter:innen: Die Risikobeurteilung als Teil der Betriebssicherheit

    Die Hauptziele: Betriebssicherheit und Gesundheitsschutz

    Als Teil des Konformitätsbewertungsverfahrens dient die Risikobeurteilung wie auch die meisten anderen durch die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vorgegebenen Schritte vor allem der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz. Das betrifft bei industriellen Maschinen und Anlagen, die von einem Hersteller in Verkehr gebracht werden, hauptsächlich die Sicherheit von Personen in dem Betrieb, in welchem die Maschine oder Anlage genutzt wird.

    Der wohl zentralste Punkt ist dabei die Sicherheit der Mitarbeiter:innen im Betrieb. Eine unzureichend abgesicherte Maschine oder Anlage kann nicht nur häufig ihre regulären Prozesse nicht ohne Aus- und Zwischenfälle ausführen – auch die Sicherheit der Personen, die die Maschine oder Anlage bedienen, ist gefährdet. Allein aus diesem Grund muss es für Maschinenhersteller auch abseits rechtlicher Vorgaben selbstverständlich sein, eine korrekte und vollständige Risikobeurteilung für die von ihnen in Verkehr gebrachte Maschine oder Anlage durchzuführen. Wer dies nicht tut, macht sich strafbar und handelt darüber hinaus in puncto Gesundheitsschutz fahrlässig.

    Kommt es zu einem Unfall auf Betreiberseite, muss sich dieser vor den Berufsgenossenschaften und der Bezirksstaatsanwaltschaft verantworten. Die Berufsgenossenschaften untersuchen eine mögliche Mitverschuldung des Unfalls durch den Betreiber (und / oder Hersteller, Importeuer Händler), während die Staatsanwaltschaft ermittelt, ob es sich tatsächlich um einen Arbeitsunfall oder möglicherweise auch um eine Straftat handelt.

    Was passiert bei Unfällen mit Todesfolge?

    In besonders schweren Fällen von Unfällen an einer Maschine übergeben die Berufsgenossenschaften die Untersuchung meist an die jeweilige Marktaufsichtsbehörde. Das gilt vor allem für Unfälle mit Todesfolge. Die Marktaufsichtsbehörde wird dann tätig und ist befugt, vom Hersteller der Maschine die technischen Dokumente inklusive Risikobeurteilung einzufordern.

    Sind die technischen Dokumente fehlerhaft oder nicht vollständig, kann der Hersteller in große Schwierigkeiten geraten

    Dies gilt übrigens auch für einen Betreiber, der an seiner Maschine eine Änderung durchführt und dadurch zum Hersteller wird. In solchen Fällen kann dem Hersteller oder Betreiber dann durchaus eine Klage wegen grober Fahrlässigkeit ins Haus stehen. Die Marktaufsichtsbehörde hat sogar die Befugnis, bei besonders schwerwiegenden Verfehlungen (die vermuten lassen, dass weitere Gefahr im Verzug ist) die Stilllegung der Anlage anzuordnen.  

    Wenn eine technische Überholung oder Modernisierung ansteht, kann es sein, dass ein Betreiber seine Maschine umbaut. In diesem Fall wird er jedoch selber zum Hersteller und muss sich seinerseits mit dem Thema Konformität auseinandersetzen.

    Fazit: die Risikobeurteilung einer Maschine oder Anlage ist keine reine Formsache

    Die Erstellung und die Aktualisierung der Risikobeurteilung sind also niemals als reine Formsache zu verstehen. Im Ernstfall entscheiden einige wenige technische Dokumente darüber, ob ein Betrieb nach einem schweren Unfall die Arbeit wieder aufnehmen darf oder nicht.

    Hersteller, Importeure als auch Händler müssen also immer darauf achten, eine umfassende und fehlerfreie Risikobeurteilung zu erstellen. Und auch wenn man als Betreiber zum Hersteller wird, indem man eine Maschine verändert, ist zwingend ein Konformitätsbewertungsverfahren mit Risikobeurteilung durchzuführen. Unabhängig davon, ob die Änderung wesentlich oder nicht wesentlich ist.

    Gerne unterstütze ich Sie bei der Bewertung des Risikos Ihrer Maschine und erstelle Ihnen anschließend Ihre Risikobeurteilung.

    Kay Knorre

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