Neue Maschinenverordnung (MVO):
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MVO – Wesentliche Veränderung Maschinen

Wesentliche Veränderungen im Rahmen der neuen Maschinenverordnung

Maschinen werden im Laufe ihres Lebenszyklus regelmäßig modernisiert, umgebaut oder um neue Funktionen erweitert. Dabei stellt sich für Betreiber, Händler und Importeure immer dieselbe entscheidende Frage: Handelt es sich bei der geplanten Veränderung um eine wesentliche Veränderung – oder nicht?

Die Antwort hat unter Umständen rechtliche und finanzielle Konsequenzen. Wer eine wesentliche Veränderung vornimmt, wird im Sinne der Maschinenverordnung (MVO) zum Hersteller – mit allen damit verbundenen Pflichten inklusive eines neuen Konformitätsbewertungsverfahrens. Wer einen Umbau plant, sollte diese Frage deshalb klären, bevor die ersten Schritte eingeleitet werden – nicht danach.

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Hinweis zum Rechtsrahmen: Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG gilt noch bis zum 19. Januar 2027. Ab dem 20. Januar 2027 ist ausschließlich die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 anzuwenden. Dieser Artikel erklärt das Thema auf Basis der MVO – die ab 2027 verbindlich gilt und bereits heute für die Planung von Umbauten maßgeblich sein sollte.

Inhaltsverzeichnis
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    Was ist eine wesentliche Veränderung?
    Die Definition nach MVO

    Bisher wurde das Thema Maschinenumbau in Deutschland durch das Interpretationspapier des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sowie den Leitfaden zur Maschinenrichtlinie geregelt – ohne klarer Definition auf EU-Ebene. Die Maschinenverordnung schließt diese Lücke erstmals durch eine rechtsverbindliche Legaldefinition in Artikel 3 Nr. 16:

    „Eine „wesentliche Veränderung“ bezeichnet eine vom Hersteller nicht vorgesehene oder geplante physische oder digitale Veränderung einer Maschine nach deren Inverkehrbringen bzw. Inbetriebnahme, die die Sicherheit beeinträchtigt, indem eine neue Gefährdung entsteht oder sich ein bestehendes Risiko erhöht, wodurch es erforderlich wird,

    a) die Maschine um trennende oder nichttrennende Schutzeinrichtungen zu ergänzen, deren Einbindung eine Anpassung des bestehenden Sicherheitssteuerungssystems erforderlich macht, oder

    b) zusätzliche Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung der Stabilität oder der Festigkeit der Maschine zu ergreifen.“

    (Art. 3 Nr. 16 MVO (EU) 2023/1230)

    Umbau oder Ersatzteiltausch?

    Bevor die Frage nach der wesentlichen Veränderung gestellt werden kann, ist zunächst zu klären, ob es sich überhaupt um einen Umbau handelt – oder lediglich um einen Ersatzteiltausch. Nur weil etwas an der Maschine getauscht oder gewechselt wird muss es sich noch nicht um einen Umbau handeln – kann es aber!

    Wird ein identisches Ersatzteil mit denselben Spezifikationen verbaut, verliert die Maschine ihre Konformität nicht. Anders verhält es sich, wenn das neue Bauteil vom Original abweicht – etwa in Leistung, Sicherheitseigenschaften oder Funktion. In diesen Fällen handelt es sich um einen Umbau, der auf seine Konsequenzen hin bewertet werden muss.

    Blogartikel

    Was ist der Unterschied zwischen Maschinenumbau und Ersatzteillieferung einer Maschine?

    Bevor Sie ein Teil an Ihrer Maschine austauschen, müssen Sie sorgfältig unterscheiden.

    Welche Veränderungen von Maschinen gelten als wesentliche Veränderungen?

    Die MVO gibt in Artikel 18 einen Fragekatalog vor, mit dem sich die Einstufung strukturiert prüfen lässt. Eine Entscheidungshilfe mit Flussdiagramm haben wir als PDF für Sie aufbereitet.

    Die wesentlichen Faktoren, die bei der Einschätzung der „Wesentlichen Veränderung“ eine Rolle spielen:

    • Art der Veränderung: Nur physische oder digitale Veränderungen (z. B. Softwareänderungen) sind überhaupt relevant. Rein organisatorische oder dokumentarische Anpassungen fallen nicht darunter.

    • Veranlassung durch den Verbraucher: Nimmt ein nichtprofessioneller Nutzer die Veränderung für den eigenen Bedarf vor, liegt nach Art. 18 MVO ausdrücklich keine wesentliche Veränderung vor – das ist eine klare Neuregelung gegenüber der bisherigen Praxis.

    • Zeitpunkt: Die Veränderung muss nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme der Maschine vorgenommen werden. Veränderungen während der Herstellung sind kein Umbau.

    • Planung durch den Hersteller: War die Veränderung vom ursprünglichen Hersteller vorgesehen und in seiner Risikobeurteilung berücksichtigt, bleibt sie dessen Verantwortung – und löst beim Umbauenden keine Herstellerpflichten aus.

    • Entstehung neuer Gefährdungen: Entsteht durch die Veränderung keine neue Gefährdung und erhöht sich kein bestehendes Risiko, liegt in keinem Fall eine wesentliche Veränderung vor.

    • Erforderliche Schutzmaßnahmen: Selbst wenn eine neue Gefährdung entsteht, ist die Schwelle zur wesentlichen Veränderung erst dann überschritten, wenn entweder neue Schutzeinrichtungen mit Eingriff ins Sicherheitssteuerungssystem erforderlich werden oder Maßnahmen zur Sicherstellung der Stabilität oder Festigkeit der Maschine notwendig sind.

    Hinweis: Einfache Zäune, Schutzbleche oder Füllstücke o. Ä. erfordern in der Regel keinen Eingriff ins Sicherheitssteuerungssystem und führen daher nicht zu einer wesentlichen Veränderung.

    Was sind die Konsequenzen – Veränderung einer Maschine wesentlich oder nicht wesentlich?

    Keine wesentliche Veränderung: Nur der vom Umbau betroffene Bereich der Maschine muss bewertet werden. Der Aufwand ist überschaubar und konzentriert sich auf den geänderten Bereich.

    Wesentliche Veränderung:
    Die gesamte Maschine muss als neues Produkt vollständig neu bewertet werden – inklusive neuem Konformitätsbewertungsverfahren nach Art. 10 MVO, neuer technischer Dokumentation nach Anhang IV sowie neuer EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung.

    In der Praxis können die Kosten dafür in Einzelfällen in die Nähe des Preises einer Neumaschine reichen. Es lohnt sich daher, schon vor der Planung eines Umbaus zu prüfen, ob durch konstruktive Anpassungen das Risiko so gesteuert werden kann, dass keine wesentliche Veränderung vorliegt. 

    Genau dabei unterstützen wir Sie – von der ersten Vorab-Bewertung bis zur vollständigen CE-Dokumentation.

    Mit unserer Expertise im Bereich Maschinensicherheit unterstützen wir Sie gern als externer CE-Berater rund um die Themen der Risikobeurteilung, CE-Kennzeichnung und Technischen Dokumentation. Gern beurteile ich die Veränderung Ihrer umgebauten Maschine oder Anlage und gebe Rat zur günstigsten und sichersten Ausführung eines Maschinenumbaus.

    Wer trägt die Verantwortung beim Umbau von Maschinen?

    Wer eine wesentliche Veränderung einer Maschine vornimmt, wird nach Art. 18 MVO rechtlich zum Hersteller und übernimmt die vollständigen Pflichten nach Art. 10 MVO.

    Daneben regelt Art. 17 MVO einen weiteren, in der Praxis oft übersehenen Fall: Händler und Einführer werden ebenfalls zum Hersteller, wenn sie ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen – oder wenn sie ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so verändern, dass sich dies auf die Konformität mit den geltenden Anforderungen auswirken kann. Entscheidend: Hier ist ausdrücklich nicht von einer wesentlichen Veränderung im Sinne von Art. 18 die Rede. Die Schwelle ist deutlich niedriger.

    Das hat eine wichtige praktische Konsequenz: Ein Betreiber, der seine Maschine nicht wesentlich verändert hat, kann beim anschließenden Verkauf dennoch zum Hersteller werden – etwa wenn er vor dem Weiterverkauf sein eigenes Firmenlabel anbringt. Auch das gilt als Veränderung im Sinne von Art. 17, die Herstellerpflichten auslöst.

    Blogartikel

    Wirtschaftsakteure in der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 – wer trägt welche Verantwortung?

    Die MVO unterscheidet vier zentrale Wirtschaftsakteure, deren Verantwortlichkeiten nun auf EU-Ebene klar geregelt sind. Diese Systematik orientiert sich am New Legislative Framework (NLF) der Europäischen Union.

    Wirtschaftsakteure nach der MVO

    Besonderheit: Wesentliche Veränderung bei Anlagen und Gesamtheiten von Maschinen

    Besondere Aufmerksamkeit ist geboten, wenn eine Maschine Teil einer verketteten Anlage ist. Hier muss geprüft werden, ob der Umbau einer einzelnen Maschine auch Auswirkungen auf vor- und nachgelagerte Maschinen hat.

    Bilden mehrere Maschinen eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne der MVO (das heißt, sie sind räumlich und prozesstechnisch verbunden und stehen in einem sicherheitstechnischen Zusammenhang), kann eine Veränderung an einer einzelnen Maschine die Sicherheit der gesamten Anlage beeinflussen. Der Worst Case: Die wesentliche Veränderung betrifft die gesamte Anlage und muss für alle darin enthaltenen Maschinen neu bewertet werden.

    Ergibt die Risikobeurteilung jedoch, dass sich die Auswirkungen auf die veränderte Einzelmaschine beschränken, ist auch nur diese neu zu bewerten. Eine sorgfältige Risikobeurteilung ist deshalb gerade in Anlagenverbünden unverzichtbar.

    Blogartikel

    Gesamtheit von Maschinen – Ab wann gelten mehrere Maschinen in einer Anlage als Gesamtheit?

    Die Gesamtheit von Maschinen bezieht sich auf mehrere Einzelmaschinen, die zusammenarbeiten, um einen bestimmten Prozess zu erfüllen.

    Wie wird die Gesamtheit von Maschinen bewertet?

    Was hat sich mit der MVO gegenüber der Maschinenrichtlinie geändert?

    Inhaltlich bleibt die Bewertungslogik ähnlich: Schon unter der Maschinenrichtlinie und dem BMAS-Interpretationspapier war eine Veränderung dann wesentlich, wenn sie das Sicherheitsniveau der Maschine verschlechterte. Die MVO übersetzt diese Praxis in eine EU-weit verbindliche Legaldefinition und schafft damit erstmals EWR-weite Rechtssicherheit.

    Neu sind insbesondere die ausdrückliche Ausnahme für nichtprofessionelle Nutzer im Eigengebrauch sowie die klarere Einbeziehung von Händlern und Importeuren. Das BMAS-Interpretationspapier bleibt bis zum 19. Januar 2027 ein nützlicher Leitfaden für Beurteilungen unter der noch geltenden Maschinenrichtlinie. Ab dem 20. Januar 2027 ist ausschließlich die MVO maßgeblich.

    ➔ (bis 19.01.2027 gültig) nützliche Informationen der BAuA zum Interpretationspapier „Wesentliche Veränderung von Maschinen“ hinsichtlich der Anwendung der Maschinenrichtlinie auf umgebaute Maschinen.

    Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) war beteiligt an der Erstellung des Interpretationspapiers, das als amtliche Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht wurde.

    Fazit: Maschinen vor dem Umbau bewerten lassen

    In der Praxis ist die Grenze zwischen wesentlicher und nicht wesentlicher Veränderung nicht immer eindeutig zu ziehen. Gerade bei komplexen Umbaumaßnahmen oder Eingriffen in Anlagenverbünde empfiehlt sich eine Risikobeurteilung nach DIN EN ISO 12100, bevor Entscheidungen getroffen werden – oft lassen sich durch frühzeitige Beratung aufwändige Neubewertungen noch vermeiden.

    Als TÜV-zertifizierte CE-Koordinatoren begleiten wir Sie von der Vorab-Einschätzung bei Retrofits und Maschinenumbauten bis zur fertigen CE-Dokumentation.
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